§ 16 SNG
Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung bestimmte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten,
aus wissenschaftlichen, erd- und naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.
1Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten. 2Soweit es der Schutzzweck zulässt, sollen Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.