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Schülerinnen und Schüler können aus wichtigem Grund an ein anderes Gymnasium wechseln. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an ein anderes Gymnasium wechseln, wenn sie die gemäß den §§ 41 bis 47 zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11 nachweisen, einbringen und in der Regel fortsetzen können. Über Ausnahmen von der Pflicht zur durchgehenden Belegung von Kursen nach § 39 Absatz 6 Satz 1 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.
Bei Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers am Gymnasium werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert. Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 3 Absatz 5 Satz 1 die Noten der Halbjahresinformationen und Zeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse oder Kopien der entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnisse.
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 können nur dann an eine andere Gemeinschaftsschule oder ein Gymnasium wechseln, wenn sie die gemäß den §§…
Wechselt ein Schüler an eine Schule einer anderen Schulart, verbleiben die Schülerunterlagen am Gymnasium, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei…
Nach der Klassenstufe 11 ist ein Schulwechsel nur an ein Berufliches Gymnasium mit gleicher Fachrichtung möglich. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen…
Ein Schulwechsel ist innerhalb des gleichen Bildungsgangs auf Antrag aus wichtigem Grund möglich, wenn an der aufnehmenden Fachschule ein Ausbildungsplatz zur…
Schüler der Kursphase können nur dann an ein anderes Abendgymnasium oder Kolleg wechseln, wenn sie dort die zu belegenden Kurse aus der Jahrgangsstufe 11…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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