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Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses. § 39 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Für das Abschlusszeugnis ist ein Vordruck zu verwenden, der dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Muster entspricht.
Der Prüfungsausschuss stellt den Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde aus. Für das Zeugnis…
§ 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 35, 36 Absatz 7, § 37 Absatz 2 bis 5, §§ 41, 42 Absatz 1 Satz 1 und 2, §§ 44 sowie 47 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und…
Teilnehmenden an der Schulfremdenprüfung wird der Realschulabschluss mit der erfolgreich abgeschlossenen Schulfremdenprüfung zuerkannt. An die Stelle des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.