SozWoVwVbg SL 2020 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt. 3 SozWoVwVbg SL 2020FälligkeitenVerwaltungsvereinbarung über den sozialen Wohnungsbau im Programmjahr 2020 (Artikel 104d des Grundgesetzes) Vom 15. Januar 2021 Art. 2Art. 4 Leichte SpracheEinfache SpracheDie Fälligkeiten des auf das Land entfallenden Verpflichtungsrahmens werden durch ein gesondertes Schreiben des Bundes festgelegt. Art. 2Art. 4