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Die Finanzhilfen des Bundes sind für Programme der Länder zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus (Landesprogramme) bestimmt.
Bund und Länder stimmen darin überein, dass mit den nach Artikel 104d Grundgesetz und dieser Verwaltungsvereinbarung bereitgestellten Mitteln zum sozialen Wohnungsbau die Wohnraumversorgung durch Mietwohnungen und selbstgenutztes Wohneigentum der Haushalte unterstützt werden soll, die sich insbesondere aufgrund ihres Einkommens nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen am Markt nicht angemessen versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Fördergegenstände sind:
Schaffung neuen Wohnraums durch Neu-, Aus- oder Umbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb), und
Modernisierung von Wohnraum.
Die Unterstützung wird bei Mietwohnungen durch Begründung oder Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen sichergestellt.
Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Sondervermögen, gegebenenfalls über ein Landesförderinstitut, als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden.
Förderungsempfänger ist der Grundstückseigentümer oder der Erbbaurechtsinhaber (Verfügungsberechtigter) oder ein vom Verfügungsberechtigten ermächtigter Dritter.
Die Landesprogramme entsprechen den Vorgaben der Landesgesetze, die das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ersetzt haben, im Übrigen den Vorgaben des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1188) geändert worden ist, einschließlich der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften. Abschnitt 2 Verfahrensbestimmungen