Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, dessen Mitglieder vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft berufen werden.
Dem Prüfungsausschuss gehören an:
ein Beauftragter/eine Beauftragte des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Vorsitzender/Vorsitzende,
der Leiter/die Leiterin des Ausbildungsganges,
mindestens zwei Fachvertreter/Fachvertreterinnen aus dem Kreis der an der Zusatzausbildung beteiligten Dozenten/Dozentinnen.
Mit der Vertretung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann - außer in Fragen der Zulassung (§ 5 Abs. 2) und der Festlegung der Prüfungsthemen (§ 7 Abs. 2) - der Leiter/die Leiterin des Ausbildungsganges beauftragt werden.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Berufung vom/von der Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.