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Zur Durchführung der staatlichen Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme gebildet.
Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufes der Hebamme gehören dem Prüfungsausschuss zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer an, die an der Weiterbildungseinrichtung tätige Lehrpersonen sind und von denen
ein Mitglied zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist und
ein Mitglied fachlich sowie pädagogisch qualifiziert sein muss. Die fachliche und pädagogische Qualifikation liegt insbesondere bei Personen vor, die über eine pädagogische Hochschulausbildung verfügen.
Die zuständige Behörde kann eine dem Lehrgang entsprechende qualifizierte Fachkraft aus einem Gesundheitsberuf mit dem Vorsitz beauftragen. Diese darf jedoch nicht mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung, an der die Weiterbildung durchgeführt wird, identisch sein.
Wird für mehrere Weiterbildungseinrichtungen ein gemeinsamer Prüfungsausschuss eingerichtet, ist die Beteiligung der einzelnen Weiterbildungseinrichtungen bei der Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufe und die Ausübung des Berufes der Hebamme zu berücksichtigen.