Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfungskommission stellt in der Schlusskonferenz aufgrund der Endnoten fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
in mehr als zwei Fächern die Endnoten unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen oder
in zwei schriftlich geprüften Fächern die Endnoten unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen oder
in zwei nur mündlich geprüften Fächern die Endnoten „ungenügend“ (00 Punkte) lauten oder
in einem schriftlich geprüften und in einem nur mündlich geprüften Fach die Endnoten jeweils unter „ausreichend“ (04 Punkte) liegen und wenigstens eine dieser Noten „ungenügend“ (00 Punkte) lautet.
In allen übrigen Fällen ist die Prüfung bestanden.
Über die Schlusskonferenz ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift und die Prüfungsliste (§ 9) werden von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der ausrichtenden Schule versehen. Niederschrift, handschriftliche Unterzeichnung und Siegel können auch elektronisch erfolgen.
Der beziehungsweise die Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Prüflingen am Tag der Schlusskonferenz das Ergebnis der Prüfung bekannt.