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In den Haushaltsjahren 2020 bis 2064 finden § 82 Absatz 3 und die Absätze 5 bis 8 und § 82a des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes[4] sowie § 16 Absatz 2 der Kommunalhaushaltsverordnung[5] für die Gemeinden keine Anwendung. Abschnitt 4 Investitionszuweisungen