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Für Gemeinden und Kreise, die sich bei Beginn des Haushaltsjahres in der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung befinden, gilt bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Haushaltssatzung Folgendes:
Für Aufwendungen und Auszahlungen für Sachinvestitionen, die aus den nach diesem Gesetz bereitgestellten Investitionsmitteln sowie gegebenenfalls aus ergänzenden, auf die Sachinvestition bezogenen Fördermitteln finanziert werden, findet § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung.
Soweit Aufwendungen und Auszahlungen nach Nummer 1 ergänzend aus Eigenmitteln der Gemeinde oder des Kreises finanziert werden, findet § 82 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für diese unter der Voraussetzung keine Anwendung, dass die vorherige Zustimmung der zuständigen Kommunalvertretung vorliegt.
Die Folgekosten von nach diesem Gesetz geförderten Investitionsmaßnahmen sollen den Zielen der Haushaltssicherung nicht entgegenstehen. § 76 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
Auf die Haushaltswirtschaft finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer…
Dieses Gesetz gilt für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die die Regelungen des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land…
Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und der Kreise für die im Haushaltsjahr 2025 nach diesem Gesetz geförderten Investitionsmaßnahmen sind unabweisbar…
Im Haushaltsjahr 2017 können Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und Kreise für nach diesem Kapitel geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige…
Im Haushaltsjahr 2015 können Aufwendungen und Auszahlungen der Gemeinden und Kreise für nach diesem Gesetz geförderte Investitionsmaßnahmen als überplanmäßige…
In den Haushaltsjahren 2022 und 2023 findet § 81 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf Haushalte von besonders von dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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