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Ab dem Jahr 2024 sind zahlungsbezogene Fehlbeträge im Sinne des § 6, die in Folge der Bestimmungen des § 8 in Verbindung mit § 7 entstehen, nach der Haushaltsplanung und nach dem Jahresergebnis, beginnend mit dem zweitfolgenden Haushaltsjahr, innerhalb von drei Jahren in gleichen Beträgen zurückzuführen, soweit nicht nach § 8 Absatz 4 oder 5 ein abweichender Zeitraum zugelassen ist.
Über Absatz 1 hinaus gehende Fehlbeträge sind spätestens im zweitfolgenden Jahr auszugleichen.
Überschüsse sind zunächst zur Rückführung noch bestehender Fehlbeträge nach Absatz 1 und 2 zu verwenden. Danach stehen Sie ab dem zweitfolgenden Jahr für Investitionen oder zur Tilgung von strukturellen Liquiditätskrediten zur Verfügung.