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Gemeinden erhalten Investitionszuweisungen, wenn sie die Vorgaben für das strukturelle zahlungsbezogene Ergebnis nach den §§ 4 bis 9 im Rahmen der Haushaltsplanung im maßgeblichen Bewilligungszeitraum beachten. Die Investitionszuweisungen können zurückgefordert werden, wenn der strukturelle zahlungsbezogene Fehlbetrag auf Basis des Jahresabschlusses die zugelassene Obergrenze übersteigt. In einem Bewilligungsjahr nicht bewilligte oder zurückgeforderte und zurückgezahlte Mittel erhöhen das verfügbare Bewilligungsvolumen spätestens im zweitfolgenden Haushaltsjahr.
Die Hilfen sind nach standardisierten finanzwissenschaftlichen Indikatoren auf den Empfängerkreis so zu verteilen, dass die Ziele nach § 1 nachhaltig gefördert werden.
Die Gemeinden erhalten ab dem Jahr 2020 bis zum Jahr 2064 jährlich mindestens 20 Millionen Euro an Investitionszuschüssen.