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Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden.
Will die Rechtsaufsichtsbehörde die Genehmigung versagen, sind die Beteiligten vorher zu hören.
Die Genehmigung der Verbandssatzung ersetzt die Ausfertigung.
Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde den Beteiligten nicht innerhalb von…
Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verwaltungsverbände oder Verwaltungsgemeinschaften zu vereinbaren sind, haben die Beteiligten bis zum 30. September…
Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen,…
Die Verbandssatzung des neuen Zweckverbandes bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 49 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 sowie § 13 gelten…
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Genehmigung der Verbandssatzung ersetzt die Ausfertigung.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.