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Wahlberechtigt sind alle Bediensteten der Sparkassen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nicht wahlberechtigt ist, wer
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 [3] des Saarländischen Sparkassengesetzes (SSpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1975 (Amtsbl. S. 930) ist.