Art. 2 Nr. 2 SN-4029Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Nicht wahlberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder des Vorstands der Sparkasse.“
§ 4 Abs. 1 Spk-WO NRWVerordnung über das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Personalversammlung für die Wahl des Verwaltungsrats der Sparkassen
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten bei der Sparkasse beschäftigt sind. Besteht die Sparkasse weniger als sechs Monate, so…
§ 7 Abs. 2 Nr. 5 SparkWahlV SLVerordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975
den Hinweis, dass nur Bedienstete der Sparkasse wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SparkWahlV SLVerordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975
seit sechs Monaten bei der Sparkasse beschäftigt sind.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SparkWahlV SLVerordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975
Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 [3] des Saarländischen Sparkassengesetzes (SSpG) in der Fassung der…