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Wahlberechtigt sind alle Dienstkräfte der Sparkasse, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wahlberechtigt sind nicht
Dienstkräfte, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden,
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Vorstandes,
Dienstkräfte, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
Dienstkräfte, die am Wahltag seit mehr als 18 Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind,
Dienstkräfte, die sich am Wahltag bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase befinden.
Wahlberechtigt sind nicht a) Beschäftigte, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden, b) Mitglieder der…
Wahlberechtigt sind nicht Beschäftigte, die a) infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen, b)…
am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist oder
Nicht wählbar sind Beschäftigte, die a) infolge Richterspruch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen, b) zu selbständigen…
Wahlberechtigt sind auch teilzeit- und befristet beschäftigte Frauen, minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die am Wahltag nicht länger als sechs…
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.