§ 4 SparSichSaarGDVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland
Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.
§ 9 Abs. 4 IFGGesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der…
§ 5 Abs. 4 SUIGSaarländisches Umweltinformationsgesetz (SUIG) Vom 12. September 2007*
Die Antrag stellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die…
§ 367 Abs. 2 AOAbgabenordnung
Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des…
§ 4 Abs. 1 FinBerG DDRGesetz zur Bereinigung von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zwischen den öffentlichen Haushalten und volkseigenen Unternehmen, Genossenschaften sowie Gewerbetreibenden begründeten Finanzbeziehungen
Der Antrag gemäß § 1 Abs. 3 darf nicht mit Bedingungen versehen werden. Er kann nicht zurückgenommen werden. Er ist an den Bundesminister der Finanzen zu…