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In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hat das Institut den festgestellten Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch Erteilung einer Gutschrift zu erfüllen. Die Gutschrift ist für das Ende der Übergangszeit vorzunehmen und dem Berechtigten bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe der Gutschrift an den Berechtigten erlischt der Anspruch gegen den Bund.
Der gutgeschriebene Betrag ist vom Ende der Übergangszeit an mit dem Satz zu verzinsen, den das Institut nach dem Ende der Übergangszeit für die Sparanlage anwendet; war die Sparanlage am Ende der Übergangszeit unverzinslich, so ist der gutgeschriebene Betrag mit dem Satz zu verzinsen, der nach dem Ende der Übergangszeit für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils festgesetzt wird.
Der Berechtigte kann die Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages nebst Zinsen nicht vor Fälligkeit der Sparanlage verlangen.
Gutschriften dürfen nur insoweit erteilt werden, als das verlagerte Geldinstitut wegen der Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen in Anspruch genommen…
Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter unter Artikel 2…
Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens…
Beträge, die nicht verwendet werden können, sind als Gutschrift zu buchen oder zurückzuzahlen. Auf Verlangen des Versicherten sind nicht verwendbare Beträge…
Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorenen Konten — von mit der Maßgabe, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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