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Natürlichen Personen im Sinne von § 2 des Gesetzes werden gleichgestellt
die in der Anlage 1 aufgeführten Versorgungseinrichtungen,
Körperschaften, Personenvereinigungen, Anstalten und Vermögensmassen, die am 19. Dezember 1958 nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten, mit Ausnahme der Körperschaften, Personenvereinigungen und Anstalten, die Versicherungsgeschäfte im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, der Träger der Sozialversicherung, der betrieblichen Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen und der sonstigen betrieblichen Hilfskassen und Vermögensmassen.
Die Gleichstellung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Sparanlagen, die im Sinne der §§ 2 und 3 für Zwecke der Versorgung oder der Unterstützung natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebunden waren. Als Versorgung gilt die Alters- und Invalidenversorgung für einen bestimmten Kreis natürlicher Personen einschließlich der Versorgung der Witwen und Waisen. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. Als Unterstützung gilt die Sorge für bedürftige oder minderbemittelte Personen.
Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 sind im übrigen die Begriffsbestimmungen der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) maßgebend.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Saarland, die am 19. Dezember 1958 nach Satzung oder sonstiger Verfassung und nach ihrer…
die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Einrichtungen, die unterschiedliche Leistungen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel…
Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen sind nur dann eine soziale Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des…
Sparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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