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Die Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen kann abweichend von § 16 geordnet werden, wenn die Wahlberechtigten jeder Gruppe dies vor der Wahl in getrennter geheimer Abstimmung beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der abstimmenden Wahlberechtigten jeder Gruppe.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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