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Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel und zum Zweck der Finanzaufsicht sind die Ein- und Ausgänge, die Kassenbereiche, die Abrechnungsräume, die Spielräume der Spielbank (Raumüberwachung), die Spielgeräte, die Spieltische und die Spielautomaten (Spielüberwachung) mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Soweit der Umfang der Videoüberwachung nicht in diesem Gesetz, der Spielordnung gemäß § 14 Absatz 2, der Konzession oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt ist, kann er von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber nach den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung bestimmt werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Finanzaufsicht ist zur Aufgabenerfüllung nach § 13 Absatz 9 jederzeit die unabhängige Einsichtnahme in die laufenden und gespeicherten Videoaufzeichnungen (insbesondere zum Spielbetrieb und zu den Zählvorgängen) zu gewähren. Der Zugriff der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, des Spielbankunternehmens und aller für diese tätigen Personen auf Daten, aus denen sich ergibt, auf welche Aufzeichnungen die Finanzaufsicht zugreift oder zugegriffen hat, ist unzulässig.
Die nach Absatz 1 zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Wochen nach der Erhebung zu löschen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, die ein Tätigwerden des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums, der Steueraufsicht, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich machen könnten.
Weitergehende gesetzliche Anforderungen an die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Videoüberwachung bleiben unberührt.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
ergänzende Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachungen), insbesondere welche Beschäftigten des…
Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, sofern die Daten zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche…
Die Bildaufzeichnungen sind in einem verschlossenen, gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherten Aufzeichnungsgerät aufzubewahren. Unbefugt ist jede…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist zulässig, wenn dies im Rahmen der Erfüllung…
Die Finanzaufsicht hat den gesamten Spielbetrieb unter Beachtung der Spielordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung], der…
Zur Beaufsichtigung des Spielbetriebs ist grundsätzlich ein permanenter Aufenthalt der Finanzaufsicht im Automatensaal nicht erforderlich. Durch ein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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