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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen §§ 7 Absatz 3 Satz 5, 9, 19 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 oder 26 Absatz 5 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 3 eine Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt,
als Leistungsanbieterin oder Leistungsanbieter entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
entgegen § 7 Absatz 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,
entgegen § 22 Absatz 8 Satz 2 Nutzerinnen und Nutzer wegen ihrer Tätigkeit im Beirat oder wegen der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer rechtlichen Vertreterin oder eines rechtlichen Vertreters im Beirat, im Vertretungsgremium oder im Beratungsgremium benachteiligt oder begünstigt,
es als Leiterin oder Leiter einer Einrichtung oder als verantwortliche Fachkraft einer anbieterverantworteten Wohngemeinschaft oder Werkstatt zulässt, dass einer Nutzerin oder einem Nutzer oder einer oder einem Werkstattbeschäftigten ohne rechtfertigenden Grund die Freiheit entzogen wird,
einer Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen nicht an gut sichtbarer Stelle aushängt oder auslegt oder die Prüfberichte der Regelprüfungen der letzten drei Jahre nicht bereithält,
Personen beschäftigt, die die fachlichen Anforderungen nach § 3 Absatz 5 oder § 4 Absatz 8 nicht erfüllen; im Zusammenhang mit Angeboten zur Teilhabe an Arbeit gilt dies nur, soweit Personen beschäftigt werden, die die persönlichen Anforderungen nach § 4 Absatz 8 nicht erfüllen,
Tätigkeiten der sozialen oder pflegerischen Betreuung nicht durch Fachkräfte im Sinne § 3 Absatz 5 oder unter deren angemessener Beteiligung durchführen lässt oder
entgegen § 21 Absatz 2 die verantwortliche Pflegefachkraft oder die verantwortliche Fachkraft in pflege- oder betreuungsfachlichen Entscheidungen anweist oder durch anderweitige vertragliche Anreize in ihrer Unabhängigkeit beeinflusst oder
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 kein Gewaltschutzkonzept erstellt oder bei einer Prüfung gemäß § 14 entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 keine Dokumentation vorlegt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
einer nach § 42 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung der Verwaltungsbehörde auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,…
entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht…
der Aufforderung, Namen und Adressen der vorgesehenen Ordnerinnen und Ordner gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen, nicht nachkommt oder von der zuständigen…
eine nach dieser Verordnung verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vornimmt oder eine…
entgegen § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Vorbereitung aufnimmt oder der Verpflichtung nach § 82 Absatz 1 Satz 2 oder einer Anordnung auf der Grundlage des §…
entgegen § 14 Absatz 1 einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.