Gesetze
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Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sogenannten Trinkgeldern, verboten. Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber oder an die bei dieser oder diesem beschäftigte Personen sind ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen der Spenderin oder des Spenders unverzüglich den in der Spielbank aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen. Elektronische Zuwendungen sind gesondert zu erfassen, sie sind Bestandteil des Bruttospielertrages. Die Spielbankunternehmerin oder der Spielbankunternehmer fertigt am Ende eines jeden Spieltages, spätestens vor Eröffnung des Klassischen Spiels am folgenden Spieltag, Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen an.
Den bei einer Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit…
Bedienstete der Spielbank und Bedienstete der Wirtschaftsbetriebe der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in den jeweiligen Spielbanken dürfen…
Ein für die Spielorganisation erhobenes Entgelt darf im Rahmen der Turnierabrechnung nur um solche Aufwendungen gemindert werden, die die Teilnehmenden für…
Sind die Spieltische nicht mit einem Chiprack oder Chiptray ausgestattet, darf die Tischschließung erst dann erfolgen, wenn sich die Finanzaufsicht am…
Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat…
Restkredittickets ab einem Wert von 10 Euro, die im Laufe des Spieltages nicht einer Spielerin oder einem Spieler zugeordnet und an diese oder diesen übergeben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.