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Den bei einer Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von Trinkgeldern, verboten.
Dieses Verbot betrifft solche Zuwendungen nicht, die von Spielbankgästen den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft, für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern bzw. dafür vorgesehenen Einrichtungen (Tronc) zugeführt werden.
Das Verbot nach Absatz 1 findet auf die üblichen Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten keine Anwendung.
Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, die Tronceinnahmen für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwenden. Soweit das monatliche Troncaufkommen der Spielbank einen Betrag übersteigt, der zur Deckung eines angemessenen Personalaufwandes erforderlich ist, ist dieser Überschuss an den Landeshaushalt für Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, abzuführen.