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Unbeschadet § 28a GlüStV 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 GlüStV 2021 den Erfordernissen des Jugendschutzes zuwiderhandelt,
entgegen § 5 Absatz 2 GlüStV 2021 Werbung betreibt,
entgegen § 6 GlüStV 2021 seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen,
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,
entgegen § 8 GlüStV 2021 nicht am Sperrsystem teilnimmt,
entgegen § 8b Absatz 1 GlüStV 2021 eine Sperre vorzeitig aufhebt,
gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen der Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1 verstößt oder
entgegen § 6 Absatz 5 das Rauchverbot nicht beachtet, das Rauchen duldet oder Raucherräume vorhält, die nicht untergeordnet oder nicht vollständig abgetrennt oder deutlich als Raucherbereich gekennzeichnet sind.
entgegen § 16 Absatz 1 Geschenke oder ähnliche Zuwendungen, die mit Rücksicht auf die berufliche Tätigkeit gemacht werden, insbesondere Trinkgelder, annimmt.
Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
Zuständig für die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist das Landesverwaltungsamt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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