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Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Großen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens und den im Kleinen Spiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen. Daneben hat es entsprechend die Tronceinnahmen festzustellen.
Die Spielbankabgabe und die weitere Leistung entstehen beim Großen Spiel mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag und beim Kleinen Spiel am Tag der Abrechnung. Die Gewinnabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe und die weitere Leistung jeweils für jede Spielbank und jeden Zweigspielbetrieb spätestens am zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat selbst zu berechnen, die Ermäßigung um die Umsatzsteuerzahllast, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt ist, vorzunehmen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die weitere Leistung zu entrichten (Fälligkeit). Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Wird die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder ist die Anmeldung unzutreffend, setzt das Finanzamt die Spielbankabgabe und die weitere Leistung fest.
Das Spielbankunternehmen hat am fünfzehnten Tag eines jeden Monats eine Vorauszahlung in Höhe von 80 Prozent der um die Umsatzsteuerzahllast aus Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, geminderten Abgaben und Leistungen des vorangegangenen Monats zu entrichten. Die Vorauszahlung ist mit der späteren Anmeldung zu verrechnen.
Das Spielbankunternehmen hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres die Gewinnabgabe selbst zu berechnen und zu entrichten sowie eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben.
Das Spielbankunternehmen hat spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die Ausgleichsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der es die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst berechnet. Die Anmeldung ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung.