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Die Aufsicht über das Spielbankunternehmen übt das Landesverwaltungsamt aus. Gegenstand der Aufsicht sind insbesondere der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Überwachung der Einhaltung der für den Betrieb der Spielbanken geltenden Rechtsvorschriften.
Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Sie ist insbesondere berechtigt, Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 kann sich die Aufsichtsbehörde Dritter bedienen.
den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen,
alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,
jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen,
durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen leitender Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen.
Das für Finanzen zuständige Ministerium übt die steuerrechtliche Aufsicht über das Spielbankunternehmen aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen. Die mit der steuerrechtlichen Aufsicht nach Satz 1 betrauten Personen sind insoweit durch das Spielbankunternehmen gegenüber der Landesregierung, dem für das Glücksspielwesen zuständigen Ministerium, dem Landesverwaltungsamt und den Strafverfolgungsbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses befreit.