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Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung eine Spielbankordnung zu erlassen, in der festgelegt werden können.
die tägliche Sperrzeit der Spielbank und der Zweigspielbetriebe, die sechs Stunden nicht unterschreiten darf, sowie die täglichen Öffnungszeiten der Spielbank und der Zweigspielbetriebe für bestimmte Spiele,
Spielverbote an bestimmten Tagen,
die Höhe (Mindest- und Höchstbeträge), in der die Spieleinsätze zu erbringen sind,
die Art und Weise, wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,
die Feststellung und Auszahlung der Gewinne,
die allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch, insbesondere, dass sich die Gäste auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,
Spielverbote für bestimmte Personenkreise,
ergänzende Regelungen hinsichtlich der in die Gästedatei nach § 10 einzutragenden Daten der Gäste sowie der einzelnen Aufbewahrungsfristen,
ergänzende Regelungen hinsichtlich der Mitwirkung der Spielbanken an der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021,
ergänzende Regelungen hinsichtlich der in die Sperrdatei nach § 9 einzutragenden Daten,
ergänzende Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachungen), insbesondere welche Beschäftigten des Spielbankunternehmens und der zur Überwachung des Spielbetriebs zuständigen Behörden die durch die Videoüberwachung erhobenen Daten verarbeiten dürfen und wann diese Daten zu löschen sind,
interne Sicherungsmaßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche, insbesondere die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, dessen Funktion, Aufgaben und Rechte sowie die Identifizierungs- und die Aufbewahrungspflichten,
ergänzende Regelungen hinsichtlich der räumlichen Ausgestaltung der Spielbanken.
In den Spielsälen sind deutlich sichtbar die Spielbankordnung auszuhängen und die Spielregeln auszulegen.