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Das Spielbankunternehmen hat zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Unterstützung der Spielbankaufsicht und zum Schutz der Spielbankgäste Videoüberwachungsanlagen mit Bildaufzeichnung einzusetzen. Auf die Videoüberwachung ist im Eingangsbereich deutlich sichtbar hinzuweisen. Der Umfang der Hinweispflicht richtet sich nach § 25 Absatz 2 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254).
Folgende Bereiche dürfen mit Videokameras überwacht werden:
Außenanlagen der Spielbank, insbesondere Fahrzeugstellflächen und -zufahrten sowie Zugänge für Gäste und Personal,
Empfangsbereich für Spielgäste, insbesondere Foyer, Garderobe und Rezeption,
Spielbereich, insbesondere Spielsäle, Automatensäle und Kassen,
interne Sicherheitsbereiche, Abrechnungs- und Kassenräume.
Auf den gespeicherten Bildern müssen erkennbar sein.
die am Spiel beteiligten Personen und ihre Handlungen,
der Verlauf der Spiele an den Tischen und Automaten,
die am Jeton-, Tronc- und Bargeldverkehr an der Kasse und an den Spieltischen beteiligten Personen und ihre Handlungen sowie
die Zähl- und Abrechnungsvorgänge mit den beteiligten Personen für die Spiele an den Tischen und Automaten
Die Bildaufzeichnungen sind in einem verschlossenen, gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherten Aufzeichnungsgerät aufzubewahren. Unbefugt ist jede Einsichtnahme, die nicht für die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle oder der in Satz 4 genannten Stellen erforderlich ist. Die mithilfe der Videoüberwachungsanlagen erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens acht Tage nach der Speicherung zu löschen. Soweit Anhaltspunkte vorliegen, die ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde, der Finanzämter, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich machen, oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht, muss die Löschung erst dann erfolgen, wenn die gespeicherten personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Aufgabenerfüllung der vorgenannten Stellen benötigt werden.
Die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung dürfen nur bei Vorkommnissen, die von Absatz 1 Satz 1 erfasst werden, und nur von folgenden Personen und Stellen verwendet werden:
Geschäftsführung des Spielbankunternehmens,
Leitung der Spielbank und von ihr mit der Überwachung des Spielbetriebs beauftragte Personen,
Aufsichtsbehörde und Finanzämter sowie
Polizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Das Spielbankunternehmen hat einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser prüft insbesondere, ob bei der vorgesehenen Videoüberwachung die nötigen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen worden sind und ob den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person Rechnung getragen wird. Ihm sind die Namen der zugriffsberechtigten Personen mitzuteilen.