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Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Steueraufsicht hat der Erlaubnisinhaber sämtliche Räumlichkeiten des Spielgeschehens durch Videoaufzeichnungsanlagen zu überwachen. Die Videoaufzeichnung darf auch zum Schutz vor Sachbeschädigung und zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften erfolgen.
Die Videoaufzeichnungsanlage ist so zu installieren, dass alle Kassen-, Spiel- und Abrechnungsvorgänge überwacht werden können. Auf die Videoaufzeichnung ist in der Spielbank deutlich sichtbar hinzuweisen.
Die Videoaufzeichnung darf zu den in Absatz 1 genannten Zwecken genutzt werden
von der Geschäftsführung des Spielbankunternehmens,
von der Leitung der Spielbank und bei deren Abwesenheit von deren Vertretung,
von den Personen, welche die Spielbank mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs beauftragt hat, und
von den Bediensteten der Finanzverwaltung, welche für die Steueraufsicht zuständig sind, und von der Glücksspielaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
Der Glücksspielaufsicht und der Steueraufsicht sind jederzeit Einsicht in die Videoaufzeichnungen zu gewähren. Soweit erforderlich, sind ihnen auf Anforderung die Aufzeichnungen an den Behördensitz zu übermitteln.
Die Videoaufzeichnungen sind einen Monat aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Sie sind unter Verschluss zu halten und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
Der Glücksspielaufsicht und der Steueraufsicht sind jederzeit Einsicht in die Videoaufzeichnungen zu gewähren. Soweit erforderlich, sind ihnen auf Anforderung…
§ 14 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Auf die auf der Grundlage der datenschutzrechtlichen Vorschriften erstellten Videoaufzeichnungen dürfen die für die…
Das Spielbankunternehmen hat zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Unterstützung der Spielbankaufsicht und zum Schutz der Spielbankgäste…
Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in…
ergänzende Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachungen), insbesondere welche Beschäftigten des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.