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Die Spielbankabgabe, die weitere Leistung, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich der Sitz des Spielbankunternehmens befindet.
Für die Spielbankabgabe, die weitere Leistung, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.