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Für den Betrieb einer Spielbank ist an den Freistaat Sachsen eine Spielbankabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag aus dem Betrieb der Spielbank
bis einschließlich 5 Millionen Euro 35 Prozent des Bruttospielertrags,
für den 5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10 Millionen Euro 45 Prozent des Bruttospielertrags,
für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20 Millionen Euro 50 Prozent des Bruttospielertrags,
für den 20 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 55 Prozent des Bruttospielertrags
der jeweiligen Spielbank. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Die Spielbankabgabe beträgt im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren bei einem jährlichen Bruttospielertrag aus dem Betrieb der Spielbank
bis einschließlich 5 Millionen Euro 30 Prozent des Bruttospielertrags,
für den 5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 10 Millionen Euro 40 Prozent des Bruttospielertrags,
für den 10 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis einschließlich 20 Millionen Euro 45 Prozent des Bruttospielertrags,
für den 20 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag 50 Prozent des Bruttospielertrags
der jeweiligen Spielbank.
Nicht abgeholte Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von der Spielerin oder dem Spieler aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.
Falsche Spielmarken, Münzen und Geldscheine, Münzen und Geldscheine anderer Währungen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag nicht. Sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.
Spielverluste eines Spieltages werden mit den Bruttospielerträgen des laufenden Kalendermonats verrechnet. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.
Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielbetriebs an dem jeweiligen Spieltag.
Die Spielbankabgabe nach den Absätzen 1 und 2 ermäßigt sich um die zu entrichtende Umsatzsteuer aus Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Ergeben sich Umsatzsteuererstattungen, sind diese bei der Ermäßigung der Spielbankabgabe von den zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträgen nachfolgender Anmeldungszeiträume abzuziehen.
Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an das Saarland eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Bruttospielertrag im…
„(1) Für den Betrieb einer Spielbank ist an den Freistaat Sachsen eine Spielbankabgabe zu entrichten. Diese beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag aus…
Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe sind die Bruttospielerträge. Die Spielbankabgabe beträgt 30 Prozent und sie erhöht sich für Bruttospielerträge, die…
„(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an den Freistaat Sachsen eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen…
des Spielbankabgabeaufkommens, das auf eine Spielbank entfällt. 2Dieser Anteil ermittelt sich jedoch aus der Spielbankabgabe ohne Berücksichtigung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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