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Sofern die Steuerlast durch die Entrichtung der Spielbankabgabe nach § 14 Absatz 1, der weiteren Leistung nach § 15 Absatz 1, der Gewinnabgabe nach § 15 Absatz 2 sowie des Überschusses des Troncaufkommens nach § 16 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Spielbankabgabenermäßigung nach § 14 Absatz 2 niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und nach § 19 (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Differenzbetrag als Ausgleichsabgabe zu entrichten. Bei der fiktiven Vergleichsberechnung bleibt die Steuerlast im Sinne der §§ 14 bis 16 außer Ansatz, und es ist insbesondere von dem jeweiligen ertragsteuerlichen Höchststeuersatz in der entsprechenden Rechtsform des Spielbankunternehmers auszugehen.