§ 2 AG GlüStV 2021-Saar
Suchtprävention und Suchthilfe
(1)
Für den Betrieb von Beratungsstellen, für die Unterstützung des Landes bei der Glücksspielaufsicht sowie für die fachliche Beratung des Landes bei Maßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention wird ein angemessener Anteil von den im Saarland erzielten Spieleinsätzen der in § 10 Absatz 2 und 3 GlüStV 2021 genannten Veranstalterinnen und Veranstalter zur Verfügung gestellt.
(2)
Das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium setzt im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium die Höhe und die Verwendung der abzuführenden Mittel fest.