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Das Ministerium für Inneres und Sport kann längere als die in § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Saarländischen Spielbankgesetzes[1] genannten Sperrzeiten festlegen.
Die Spielbank und die Zweigspielbetriebe dürfen das Spiel vor dem Ende der Öffnungszeit beenden, insbesondere wenn keine ausreichende Beteiligung mehr gegeben ist.
An folgenden Tagen ist das Spielen verboten: Der Spielbankbetrieb des Vortages kann an diesen Tagen bis spätestens 4.00 Uhr fortgeführt werden.
am Karfreitag,
am Allerheiligentag (1. November),
am Volkstrauertag (vorletzter Sonntag vor dem 1. Advent),
am Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent),
am 24. Dezember (Heiliger Abend),
am 1. Weihnachtstag (25. Dezember).
Das Spiel ist auch verboten, wenn ein Tag gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Feiertagsgesetzes vom 18. Februar 1976 (Amtsbl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2587),[2] durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Inneres und Sport wegen Staatstrauer zum Feiertag erklärt wird.