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Die Teilnahme am Spiel ist Personen verboten,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
die gemäß § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Spielbankgesetzes[1] gesperrt sind;
die gemäß § 8 Absatz 2 des Saarländischen Spielbankgesetzes[1] gesperrt sind;
die in der Aufsichtsführung oder dem Betrieb der Spielbank mitwirken, zu ihr oder einer anderen Spielbank, an der das Spielbankunternehmen beteiligt ist, in einem Arbeitsverhältnis stehen oder einen Nebenbetrieb führen oder in diesem beschäftigt sind, sowie den Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern dieses Personenkreises.