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Die Spielbank ist verpflichtet, zur Einhaltung eines Spielverbotes nach § 3 Nummer 1 bis 3 den Zutritt zu verwehren und die Eintrittskarte zu entziehen. Eintrittskarten sind ferner zu entziehen, wenn der Inhaber gegen die Spielbankordnung verstoßen oder unrichtige Angaben gemacht hat.
Die Spielbank ist aufgrund des Hausrechts befugt, Personen den Zutritt zu verwehren oder Gäste zum Verlassen der Spielbank aufzufordern.