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Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.
Hat ein Eigentümer oder Erbbauberechtigter nach § 10 Abs. 2 durch Sach- oder Arbeitsleistungen am Anlegen eines öffentlichen Spielplatzes mitgewirkt und der Gemeinde dadurch Kosten erspart, so ist er bis zum Wert seiner Leistungen von der Beitragspflicht befreit. IV. Teil Verfahrens- und Schlussbestimmungen