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Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden Anwendung
die Vorschriften des allgemeinen Bauaufsichtsrechts,
die Vorschriften des allgemeinen Kommunalabgabenrechts.
Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen nach § 6 Abs. 2 sind § 2 Abs. 6 bis 8, § 9 Abs. 5, § 10, § 11 Satz 1, 12 und § 13 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden. [2]