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Die Gemeinden haben Spielplätze für Kinder in dem erforderlichen Umfang als öffentliche Spielplätze anzulegen, Das Gleiche gilt für Kleinkinderspielplätze, soweit private Spielplätze nicht in ausreichendem Umfang vorhanden sind und auch nicht angelegt werden können.
Die Gemeinden können sich bei der Erfüllung ihrer Pflicht nach Absatz 1 Dritter bedienen.