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Die Spielplätze müssen so angelegt sein und unterhalten werden, dass sie gefahrlos benutzt werden können. Ihre Beschaffenheit richtet sich nach den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kleinkinder und Kinder. Ist wegen der Beschaffenheit eines Spielplatzes für Kinder mit besonderen Belästigungen für die Anwohner zu rechnen, so sind geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich.
Der Minister für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [1] nähere Vorschriften über Mindestanforderungen an die Beschaffenheit der Spielplätze zu erlassen.