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(aufgehoben)
Auf einen Spielplatz für Kinder kann die für die Genehmigung von Bauleitplänen zuständige Behörde auf Antrag der Gemeinde verzichten, soweit den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder auf andere Weise gleichwertig entsprochen wird, z.B. wenn ihnen Grünflächen, Spielstraßen, Schulhöfe oder Sportplätze zur Verfügung stehen.
Kann den Anforderungen in § 2 Abs. 1 und 2 [2] und § 3 Abs. 1 [2]im Einzelfall nicht entsprochen werden, so kann die Bauaufsichtsbehörde geringere Nutzflächen und größere Entfernungen zulassen, wenn hierdurch die Eignung des Spielplatzes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die für die Genehmigung von Bauleitplänen zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen in § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 zulassen. II. Teil Private Spielplätze