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(aufgehoben)
Spielplätze für Kinder müssen angelegt werden in den durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen und reinen Wohngebieten, Mischgebieten und Kerngebieten, soweit dort Wohnungen allgemein zulässig sind, sowie in Gebieten, die den genannten Gebieten der vorhandenen Bebauung nach vergleichbar sind. Die Spielplätze müssen von allen Grundstücken in dem Bereich, für den sie bestimmt sind (Spielplatzbereich), auf einem Weg von nicht mehr als 400 m erreicht werden können.
Die Spielplätze müssen so gelegen sein, dass sie gefahrlos erreicht werden können. Soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, ist auf das Ruhebedürfnis der Anwohner Rücksicht zu nehmen.