§ 19 Abs. 1 SN-19073Glücksspielstaatsvertrag 2021
Neben den §§ 4 bis 8d und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen:
§ 12 Abs. 3 Nr. 4 AG GlüStV 2021-SaarSaarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (AG GlüStV 2021-Saar) Vom 20. Juni 2012*
die gewerbliche Spielvermittlerin oder der gewerbliche Spielvermittler sich verpflichtet, sich selbst und das sonstige Personal im Hinblick auf die notwendigen…
§ 19 Abs. 1 GlüStV 2021Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)1) Vom 29. Oktober 2020
Neben den §§ 4 bis 8d und unbeschadet sonstiger gesetzlicher Regelungen gelten für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers folgende Anforderungen:
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 SächsGlüStVAGSächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag
entgegen § 19 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt,
§ 14 Abs. 9 Nr. 8 AG GlüStV 2021-SaarSaarländisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (AG GlüStV 2021-Saar) Vom 20. Juni 2012*
zur ergänzenden Ausgestaltung der Erlaubnisvoraussetzungen für gewerbliche Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler einschließlich solcher, die der…