§ 12 AG GlüStV 2021-Saar
Im Saarland betätigt sich als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler, wer Spielverträge an Personen vermittelt, die sich im Saarland aufhalten.
Örtliche Verkaufsstellen gewerblicher Spielvermittlerinnen oder Spielvermittler sind im Saarland nicht zulässig.
Eine Erlaubnis zur Betätigung als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler im Saarland darf nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 4
die gewerbliche Spielvermittlerin ihre oder der gewerbliche Spielvermittler seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt hat und sich daraus Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der in § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele nicht ergeben,
die gewerbliche Spielvermittlerin oder der gewerbliche Spielvermittler den Vertrag mit dem Treuhänder gemäß § 19 Absatz 1 GlüStV 2021 vorgelegt hat und sich daraus Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der in § 1 GlüStV 2021 genannten Ziele nicht ergeben,
die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit der gewerblichen Spielvermittlerin oder des gewerblichen Spielvermittlers gegeben sind und dies insbesondere durch die Bestätigung, dass hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der gewerblichen Spielvermittlerin oder des gewerblichen Spielvermittlers keine Bedenken bestehen, nachgewiesen wird,
die gewerbliche Spielvermittlerin oder der gewerbliche Spielvermittler sich verpflichtet, sich selbst und das sonstige Personal im Hinblick auf die notwendigen Fachkenntnisse für eine gewerbliche Spielvermittlung schulen zu lassen.
Die Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung ist nicht auf Dritte, auch nicht auf Tochterunternehmen der gewerblichen Spielvermittlerin oder des gewerblichen Spielvermittlers, übertragbar.
Die Erlaubnis zur Betätigung als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler im Saarland soll unbeschadet der Gründe des § 4 Absatz 7 widerrufen werden, wenn Abschnitt 4 Kleine Lotterien
die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten der Veranstalterin oder dem Veranstalter oder der Treuhänderin oder dem Treuhänder nicht vorgelegt werden,
die anteiligen Beträge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 GlüStV 2021 nicht unverzüglich oder nicht vollständig an die Veranstalterin oder den Veranstalter weitergeleitet werden,
die Sicherheit des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,
die gewerbliche Spielvermittlerin oder der gewerbliche Spielvermittler gegenüber den Spielinteressentinnen oder Spielinteressenten nicht deutlich auf den für die Spielteilnahme an die Veranstalterin oder den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat,
sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.