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Der Verwaltungsrat besteht aus a) dem vorsitzenden Mitglied, b) mindestens vier, höchstens zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern und c) zwei Dienstkräften der Sparkasse.
Bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus a) dem vorsitzenden Mitglied, b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und c) fünf Dienstkräften der Sparkasse. In Fällen der Vereinigung von Sparkassen nach § 27 kann die Zahl der weiteren sachkundigen Mitglieder auf elf und die der Dienstkräfte auf sechs erhöht werden.
An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Der Verwaltungsrat sollte bei Bedarf ohne den Vorstand tagen.
An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen bei Zweckverbandssparkassen in ihrer Funktion die Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder mit beratender Stimme teil, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates noch Mitglied des Verwaltungsrates sind und auch nicht nach § 11 Abs. 3 an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Im Fall der Vakanz des Amtes eines Hauptverwaltungsbeamten, der nach Satz 1 für das Zweckverbandsmitglied mit beratender Stimme teilnimmt, bestimmt sich die Vertretung nach den Bestimmungen des Kommunalverfassungsrechts. Die Satzung bestimmt die Anzahl der beratenden Teilnehmer und kann dabei auch eine Höchstzahl festlegen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c werden nach Maßgabe des Absatzes 1 aus einem Vorschlag der…
Der Verwaltungsrat setzt sich zu zwei Dritteln aus Vertretern zusammen, die von den Gewährträgern entsandt werden, und zu einem Drittel aus…
Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, von denen eines zum vorsitzenden Mitglied zu berufen ist und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden…
Der Verwaltungsrat besteht aus neun ehrenamtlichen Mitgliedern (Verwaltungsräten) und einem Vertreter des für Kommunales zuständigen Ministeriums. Die Sitze der…
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus a) dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, b) dem für Wirtschaft zuständigen…
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern sowie den Vertretern der stillen Gesellschafter, soweit solche nach § 26a zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.