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Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Trägers der Sparkasse, bei Zweckverbandssparkassen die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher, teilt dem Personalrat mindestens zwölf Wochen vor der Wahl des Verwaltungsrates (maßgeblicher Zeitpunkt) mit, dass gemäß § 12 Absatz 2 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, Vorschläge der Personalversammlung für die nach § 10 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Satz 2 des Sparkassengesetzes in den Verwaltungsrat zu wählenden Dienstkräfte zu machen sind. Die Wahl der vorzuschlagenden Dienstkräfte ist so durchzuführen, dass die Vorschläge der Personalversammlung mindestens drei Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt feststehen.
Personalversammlung im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit aller wahlberechtigten Dienstkräfte.
Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Personalrat abgekürzt werden, soweit die Frist nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eingehalten wird.
Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen.
Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Personalrat abgekürzt werden, soweit die Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eingehalten wird.
Der Wahlvorstand hat die Wahl fristgerecht vorzubereiten; sie soll spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der…
Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten…
Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten sowie die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (§§ 16 Absatz 4…
Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele sich bewerbende Personen enthalten wie nach § 12 Absatz 2 des Sparkassengesetzes ordentliche und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.