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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht vor.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden von dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband geprüft. Ist der Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, so gilt dies auch für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts. Die Prüfung kann entweder auf Antrag des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde oder auf direkte Anordnung der Aufsichtsbehörde auch von dem jeweils anderen Sparkassen- und Giroverband erfolgen. Der Prüfungsbericht wird von dem Sparkassen- und Giroverband dem Vorstand, dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates sowie der Aufsichtsbehörde zugeleitet. Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates trägt dafür Sorge, dass den Mitgliedern des Verwaltungsrates zeitnah Kopien des Prüfungsberichtes zugeleitet werden.
Nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Lageberichtes legt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss mit Bestätigungsvermerk des Sparkassen- und Giroverbandes sowie den Lagebericht der Vertretung des Trägers vor. Diese beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25.
Der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Beschlüsse nach Absatz 4 Satz 2 sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Der Verwaltungsrat prüft den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht. Er stellt den Jahresabschluss vorläufig fest und genehmigt den Geschäftsbericht. Er…
Der Lagebericht und der Jahresabschluss werden innerhalb der ersten sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres aufgestellt, nach Absatz 4 geprüft und sodann dem…
Der Jahresabschluss mit Lagebericht und der Prüfbericht werden dem Verwaltungsrat, der Aufsichtsbehörde und dem Rechnungshof vorgelegt. Der Verwaltungsrat…
Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und einen Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem…
Auf den Lagebericht und den Jahresabschluss finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften sowie des…
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.