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Aus Anlass der Vereinigung von Sparkassen kann die Aufsichtsbehörde abweichende Regelungen von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Zusammensetzung der Sparkassenorgane für die Dauer der laufenden und der nächsten Wahlperiode zulassen; die beteiligten Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband sind vorher zu hören. Die Abweichungen sind in der Satzung festzulegen. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 kann vereinbart werden, dass der Vorsitz des Verwaltungsrats während der laufenden und der nächsten Wahlperiode jeweils einmal gewechselt werden kann.
Sparkassen können nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Beschluss ihres Trägers aufgelöst werden. Die Auflösung der Sparkasse kommt nur in Betracht, wenn…
Wird im Zuge der Vereinigung von Sparkassen oder der Übertragung von Zweigstellen ein neuer Verwaltungsrat gewählt, kann das Wahlverfahren nach den Vorschriften…
Sparkassen können mit Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge vereinigt werden durch sofern sich durch die Vereinigung ein regional zusammenhängendes Geschäftsgebiet…
Im Zuge der Gebietsänderungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden sollen Sparkassen insbesondere durch Bildung von Zweckverbänden vereinigt oder Haupt- und…
Im Fall der Vereinigung von Sparkassen durch Aufnahme oder Neubildung bestellen die im Zeitpunkt der Vereinigung bestehenden Personalräte gemeinsam den…
Kommt die Vereinbarung innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde die für eine Vereinigung der Verbände erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.