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Zweigstellen einer Sparkasse, die infolge der Gebietsänderungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Gebietes ihres Trägers liegen, sind unbeschadet von § 29 auf die Sparkasse zu übertragen, die berechtigt ist, in diesem Gebiet Zweigstellen zu errichten.
Für die Übertragung nach Absatz 1 treffen die Beteiligten die notwendigen Vereinbarungen; diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Werden die Vereinbarungen nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Gebietsänderungen der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt oder wird die Genehmigung versagt, so ordnet die Aufsichtsbehörde die Übertragung der Zweigstellen an und regelt die Auseinandersetzung.
Für die Gebührenfreiheit gilt § 27 Absatz 8 und für den Ausgleich § 29 Absatz 3 entsprechend.
Die Übertragung von Sparkassenzweigstellen sowie der Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Sparkassengeschäft sind zwischen den beteiligten…
Die Übertragung von Sparkassenzweigstellen sowie der Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Sparkassengeschäft sind zwischen den beteiligten…
Die Errichtung von Zweigstellen außerhalb des Gebiets des Trägers bedarf der vorherigen Zustimmung der Vertretungskörperschaft des Trägers sowie der…
Die Sparkassen können im Gebiet ihres Trägers Haupt- und Zweigstellen errichten. Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und…
Im Zuge der Vereinigung der Sparkassen überträgt die Amtssparkasse Blankenstein die Zweigstellen Blankenstein, Hammerthal und Welper auf die Verbandssparkasse…
Soweit hierfür ein Bedarf besteht, werden Zweigstellen von Gerichten eingerichtet. Die Zweigstellen und ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche ergeben sich aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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